Ernennung des Kondominiumverwalters durch das Gericht
Data pubblicazione: Nov 03, 2014 5:59:55 PM
Die Rechtsgrundlage für die Zuteilung eines Verwalters durch das Gericht liegt in Artikel 1129 vom Zivilgesetzbuch (ZGB). Der Antrag wird mit Rekurs erhoben und kann mit oder ohne Beistand eines Rechtsanwaltes gestellt werden, da es zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (d.h. es handelt sich nicht um ein Streitverfahren) zählt.
Der Antrag muss von einem oder mehreren Miteigentümern beim örtlich zuständigen Landesgericht, in dessen Sprengel das Kondominium liegt, eingebracht werden.
Dabei ist der Einheitsbeitrag von 98,00 € eingezahlt werden, und es wird eine Stempelmarke zu 27,00 € als pauschale Gebühr für Zustellungen benötigt. Da sich die Beträge ändern könnten, sollten Sie sich vorher beim jeweiligen Gericht genau informieren.
Im Rekurs muss die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Verwalters dargelegt werden (das Versammlungsprotokoll, woraus ersichtlich ist, dass sich die Versammlung geweigert hat, einen Verwalter zu ernennen, muss wohl beigelegt werden), der Antrag einer gerichtlichen Bestellung muss ausdrücklich gestellt werden, sowie der Antrag der Festlegung eines Termins für die Gerichtsverhandlung. Der Richter wird also einen Verhandlungstermin und die Fristen festlegen, innerhalb wann der Antragsteller den Rekurs den Miteigentümern, die den Rekurs nicht gestellt haben, zustellen muss, da alle Miteigentümer das Recht haben, in der Verhandlung zu erscheinen.
Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist stets anzuraten, um Formfehler zu vermeiden.